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                                       Pressemitteilung 01/11                                    08.03.2011

 

Mietschulden führen zur fristlosen Kündigung

Für die Zahlung der monatlichen Miete gibt es klare Regeln: Mieter sind dazu verpflichtet, die Miete jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten. Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten einen wesentlichen Teil der Miete nicht bezahlt. D. h., er muss mindestens mit einem Betrag in Verzug sein, der die Miete für einen vollen Monat übersteigt. Der Vermieter hat daraufhin schon das Recht zur fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung. Darüber hinaus kann er das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn sich über einen längeren Zeitraum hinweg durch unzureichende Zahlungen des Mieters aufgelaufene Außenstände auf mindestens zwei Monatsmieten summieren. Eine vorherige Abmahnung ist bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht erforderlich.

Mit der fristlosen Kündigung ist das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – daher der Begriff „fristlos“. „Da es jedoch nicht möglich ist, über Nacht eine neue Wohnung zu finden, sollte im Kündigungsanschreiben des Vermieters eine angemessene Räumungsfrist (10-14 Tage) eingeräumt werden. Zieht der Mieter nach Ablauf der Frist nicht aus, so kann der Vermieter auf Räumung klagen“, so Jochen Steinbach, Inhaber der Fa. ZENTRAX Immobilienverwaltung in Meiningen.

Doch auch nach der Zustellung der fristlosen Kündigung hat der Wohnraummieter noch einen Ausweg. Gleicht er die Mietrückstände aus, so kann er dadurch die fristlose Kündigung unwirksam machen. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis aber nicht nur fristlos, sondern zugleich auch fristgerecht, so kann die fristgerechte Kündigung durch den Ausgleich der Mietrückstände nicht unwirksam gemacht werden. Zahlt der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt unpünktlich, kann auch dies eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen. 

Als „Dauerlösung“ für säumige Mietzahler eignet sich die Nachzahlung jedoch nicht: Grundsätzlich kann der Mieter nur einmal innerhalb von zwei Jahren per Nachzahlung die fristlose Kündigung ungeschehen machen. Wird ihm innerhalb dieses Zeitraums ein zweites Mal wegen Zahlungsrückstand gekündigt, bleibt es bei der Kündigung. 

 

Aktualisiert (Dienstag, den 08. März 2011 um 14:19 Uhr)