04/10 Wieviel Schlüssel
PRESSEMITTEILUNG 04/10
Wie viele Schlüssel dürfen es sein?
Jedes Familienmitglied in einer Mietwohnung hat Anspruch auf eigenen Schlüssel
Mit der Wohnungsübergabe erhält der Mieter entsprechende Schlüssel für seine Wohnungs- und Haustür sowie Keller- und andere Nebenräume. Über die Frage, wie viele Schlüssel der Mieter haben darf und an welche weiteren Personen er Schlüssel geben kann, wird häufig gestritten. Grundsätzlich kann der Mieter für jeden Familienangehörigen, der in der Wohnung lebt, einen Schlüssel verlangen beziehungsweise selbst anfertigen lassen. Vermieter und Mieter sollten jedoch auf alle Fälle die Zahl der Schlüssel, die beim Einzug übergeben oder später angefertigt wurden, dokumentieren.
„In der Regel gibt es im Mietvertrag hierüber eine Klausel, in der die Anzahl der überreichten Schlüssel festgehalten wird. Dies kann aber auch auf einem Übergabeprotokoll für die Wohnung erfolgen“, erläutert Katja Aschenbach von der ZENTRAX Immobilienverwaltung in Meiningen. So ließen sich beim Auszug auch Diskussionen um die Zahl der Schlüssel verhindern, etwa wenn der Mieter zwischenzeitlich die anvertrauten Schlüssel verloren hat.
Aber nicht nur Familienmitglieder, sondern auch andere Personen haben unter Umständen ein Recht auf einen eigenen Schlüssel. Hierzu zählen beispielsweise Pflegepersonal oder Briefträger. Ein Gericht gestand einem Mieter dieses Recht zu, denn die zeitnahe Zustellung von Zeitungen und Post gehören zur üblichen Wohnungsnutzung. Ähnlich verhält es sich auch mit Müllmännern, die die unterschiedlichen Abfalltonnen aus einem separaten Kellerraum holen und dafür – der Einfachheit halber – ebenfalls einen eigenen Schlüssel haben sollten. Auch Putzfrauen, Au-Pair-Mädchen können mit eigenen Haustür- und Wohnungsschlüssel versorgt werden.
Der Vermieter kann von seinem Mieter verlangen, dass er ihm die Namen der Personen nennt, die er mit eigenem Schlüssel ausgestattet hat. Ist der Mieter längere Zeit abwesend (etwa im Urlaub oder im Krankenhaus) und beauftragt eine Person damit, seine Blumen zu gießen und nach dem rechten zu sehen, dann muss der Vermieter ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Vermieter kann auch einen Verwandten oder Bekannten erlauben, in der Zeit seiner Abwesenheit in seinen vier Wänden zu wohnen. Der Mieter benötigt hierzu nicht die Erlaubnis seines Vermieters, denn in diesem Fall handelt es sich nicht um einen Untermietvertrag. „Dennoch soll er seinen Vermieter oder Hausverwalter darüber informieren“, rät die angehende Immobilienfachwirtin. Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst angeschafften, sind beim Auszug aus der Mietwohnung vollständig zurück zu geben. Fehlen Schlüssel, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters diese anfertigen lassen oder sogar das komplette Schloss auswechseln. Recht teuer wird dies in aller Regel, wenn es sich um eine Schließanlage handelt.
Aktualisiert (Freitag, den 26. Februar 2010 um 11:27 Uhr)






