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                             PRESSEMITTEILUNG 06/10                    15.04.2010

 

Vertrag endet nicht mit Tod des Mieters 

Worauf Erben und Vermieter achten müssen, wenn ein Gewerbemieter verstirbt.

Wenn ein Ladenbesitzer oder Firmeninhaber stirbt, endet nicht automatisch der Mietvertrag, den er für seine Büro- oder Ladenfläche abgeschlossen hat. Vielmehr treten entweder die Erben in den Mietvertrag ein oder der Vertrag bleibt ohnehin bestehen, weil er mit einer juristischen Person (wie einer GmbH) abgeschlossen wurde. Grundsätzlich muss der Erbe unterscheiden, ob es sich beim geerbten Unternehmen um eine inhabergeführte Firma handelt, um eine Personengesellschaft, beispielsweise eine offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Ähnliches, oder ein haftungsbegrenztes Unternehmen als juristische Person wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (GmbH). „Handelt es sich um eine GmbH oder GbR mit mehreren Gesellschaftern, dann ist der Fall einfach: Stirbt einer der Gesellschafter, dann bleibt der gültige Mietvertrag weiter bestehen, weil dieser nicht mit einer Einzelperson, sondern mit der Gesellschaft abgeschlossen wurde. An die Stelle des verstorbenen Gesellschafters tritt möglicherweise ein neuer, je nachdem, ob und wie dies im Gesellschaftervertrag geregelt wurde“, erläutert Sören Fleischmann, Bankkaufmann bei der Firma STEINBACH-Immobilien in Meiningen. Wird der Betrieb hingegen von einer Einzelperson geführt, wie dies beispielsweise bei den meisten Kleinunternehmen der Fall ist, dann treten die Erben in den bestehenden Mietvertrag des Verstorbenen ein. Sie müssen den Betrieb allerdings nicht weiterführen. Sie können auch das Erbe ausschlagen. Für Ihre Entscheidung haben sie sechs Wochen nach Kenntnis des Todes des Erblassers Zeit. Der Gesetzgeber hat diese Frist eingeführt, weil es manchmal schwer ist, die Erben zu ermitteln, insbesondere, wenn diese im Ausland leben beziehungsweise den Kontakt zum Erblasser abgebrochen oder verloren hatten. Das Vermächtnis werden sie vermutlich ausschlagen, wenn die Schulden des Erblassers höher sind als das Erbe selbst. Wird der Nachlass ausgeschlagen, endet das Mietverhältnis. Die Waren sowie das Inventar fallen in diesem Fall dem Vermieter aufgrund seines Vermieterpfandrechts zu. Er muss gegebenenfalls auch für die Räumung des Mietobjektes finanziell geradestehen. Aufgrund dieses Vermieterpfandrechts kann der Vermieter die gelagerten Artikel auch verkaufen, um entstandene Kosten zu senken. Das Vermieterpfandrecht besteht jedoch nur, wenn die Produkte im Eigentum des Erblassers waren. Zigaretten werden beispielsweise oft auf Kommissionsbasis verkauft. Das heißt, diese gehören dem Großhändler, nicht dem Kioskbetreiber. Deshalb kann sie der Vermieter nicht versilbern, sondern muss sie an den Eigentümer zurückgeben. Sollten die Erben nicht genau wissen, ob die Verbindlichkeiten des Erblassers höher sind als der Gesamtwert seiner Hinterlassenschaften, so können sie gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erreichen, dass sie lediglich in Höhe des Erbes haften. Ein Beispiel: Inventar und Ware des vererbten Unternehmens haben einen Wert von 3500,00 Euro. Die Erben können in diesem Fall ihre Haftung auf diese Summe begrenzen, weil sie nicht wissen, ob die Schulden bei Lieferanten oder dem Vermieter (für ausstehende Mietzahlungen oder Betriebskosten) über diesem Betrag liegen. Wollen die Erben das Erbe vorbehaltlos annehmen,  aber den Kiosk oder das Geschäft im Ladenlokal nicht weiter betreiben, dann können sie von ihrem gesetzlich festgeschriebenen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Todes des Erblassers können sie das Mietverhältnis fristgerecht schriftlich gegenüber dem Vermieter kündigen.

Aktualisiert (Montag, den 19. April 2010 um 09:19 Uhr)